ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (Stand 17.08.2023)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

 

§ 1. Geltungsbereich

Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der C .R. Laurence of Europe GmbH  - im Folgenden auch CRL genannt - und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, CRL hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von CRL durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Für Umfang und Bedingungen der Lieferung gilt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen müssen durch CRL schriftlich bestätigt werden. Eventuelle Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen, Muster und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch in sonstiger Weise Außenstehenden zugänglich gemacht werden. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehlern in unserem Angebot oder in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung sind für uns nicht verbindlich.

 

§ 3. Preise

Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, verstehen sich die in der Auftragsbestätigung oder in einem eventuellen Angebot genannten Preise ab Lager. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist CRL ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

 

§ 4. Lieferfristen und höhere Gewalt
Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich und erfolgen nach bestem Wissen, soweit nicht ausnahmsweise ein verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde. Bei unvorhersehbaren und von CRL nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen aller Art sowie Ereignissen höherer Gewalt wird CRL für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Solche Hindernisse berechtigen die Parteien nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das Recht jeder Partei, im Falle eines länger andauernden solchen Hindernisses, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Die Lieferverpflichtung von CRL steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch CRL verschuldet. CRL ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

§ 5. Versand und Gefahrübergang

Transport- und Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden am CRL-Lager zurückgenommen. Dem Besteller entstandene Kosten für einen Rücktransport oder eine eigene Entsorgung der Transport- und Verkaufsverpackungen übernimmt CRL nicht. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder CRL weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat. CRL wird die Ware auf Wunsch des Käufers und auf Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern. Ersatzansprüche bei Beschädigungen der Ware während des Transports sind direkt an die den Transport ausführende Person zu richten.

 

§ 6. Mängelansprüche

Maßgeblich für die Mängelansprüche sind die gesetzlichen Regelungen, soweit sich nachfolgend nicht etwas Abweichendes ergibt. Für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, natürliche Abnutzung, unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen und/oder Montagefehler durch den Besteller oder Dritte verursacht wurden, entstehen keine Mängelansprüche. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware CRL schriftlich mitteilt. Verdeckte Mängel müssen CRL unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach deren Entdeckung mitgeteilt werden. Der Besteller muss die Mängel bei der Mitteilung an CRL detailliert dokumentieren. Bei Mängeln der Ware ist CRL nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

 

§ 7. Haftung

Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haftet die C. R. Laurence of Europe GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haftet die C. R. Laurence of Europe GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die C. R. Laurence of Europe GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der C. R. Laurence of Europe GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die C. R. Laurence of Europe GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

§ 8. Beratung

Soweit durch Mitarbeiter der C.R. Laurence of Europe GmbH eine allgemeine anwendungstechnische Beratung erfolgt, findet diese nach dem jeweiligen Stand der Technik statt. Die Beratung wird unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch autorisierte Partner der C.R. Laurence of Europe GmbH ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Partner obliegt der C.R. Laurence of Europe GmbH.

Eine Zusicherung eines Leistungserfolges findet hierbei nicht statt, da der Leistungserfolg von verschiedensten Faktoren abhängt, die im Rahmen der allgemeinen anwendungstechnischen Beratung im Regelfall nicht überprüfbar sind. Die Beratung befreit grundsätzlich nicht von einer eigenen Prüfung im Hinblick auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die C.R. Laurence of Europe GmbH übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass die Produkte oder Leistungen für den Zweck des Kunden geeignet sind.

 

§ 9. Zahlungen

Alle CRL-Rechnungen sind zahlbar bis 30 Tage nach Rechnungsdatum oder bis 10 Tage nach Rechnungsdatum mit Abzug von 2 % Skonto, es sei denn, es wurden schriftlich andere Vereinbarungen getroffen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, auch ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

§ 10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die CRL aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, bleiben die gelieferten Waren das Eigentum von CRL. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht CRL das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt das Eigentum von CRL durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an CRL und verwahrt sie unentgeltlich für CRL. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Verwendung seiner Geschäftsbedingungen und solange er CRL gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Absätzen auf CRL übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Besteller ist insbesondere nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von CRL gefährdende Verfügungen zu treffen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller CRL unverzüglich benachrichtigen.

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an CRL abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von CRL verkauften, Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen CRL Miteigentumsanteile gemäß der vorstehenden Bestimmungen hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die in Absatz 3 Satz 3 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf von CRL einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen − einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring Banken − ist der Besteller nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung von CRL berechtigt. Auf das Verlangen von CRL hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an CRL zu unterrichten − sofern CRL das nicht selbst tut − und CRL die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Zahlt der Abnehmer des Bestellers mit Scheck, geht das Eigentum daran an CRL über, sobald es der Besteller erwirbt. Sobald Zahlungen per Wechsel erfolgen, tritt der Besteller die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im Voraus an CRL ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für CRL verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an CRL abtritt; er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich an CRL abliefern.

Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CRL unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat CRL oder Beauftragten von CRL in diesem Fall sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann CRL die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 20%, ist CRL auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von CRL verpflichtet.

 

§ 11. Datenschutz

Sofern personenbezogene Daten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der C.R. Laurence of Europe GmbH und/oder dem Besteller zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden, sind jeweils die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

 

§ 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für Rechtsbeziehungen von CRL zum Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in allen Fällen D-74360 Ilsfeld. Gerichtsstand ist Heilbronn.

 

§ 13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung in Kraft treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartien mit der unwirksamen bzw. Undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: 14.06.2023

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (STAND 17.8.2023)

§ 1. Geltungsbereich
(1)        Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („Allgemeine Verkaufsbedingungen“, im Folgenden auch „AVB“ genannt) gelten für alle Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen, gleich ob selbst hergestellt oder eingekauft („Lieferprodukte“), zwischen der C.R. Laurence of Europe GmbH („CRL“) und dem Kunden („Käufer“), in denen auf diese AVB ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie gelten weiterhin auch in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen oder jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen durch CRL an den Käufer, auch wenn auf sie in diesen künftigen Verträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird

(2)        Diese AVB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden jeweils nicht Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn CRL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn der Käufer während der Durchführung des jeweiligen Vertrags ausdrücklich Bezug auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt oder wenn CRL eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
(3)        Diese AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4)        Individuelle Vereinbarungen zwischen CRL und dem Verkäufer gehen diesen AEB vor. Soweit die gesetzlichen Vorschriften in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften, auch wenn dies nachfolgend jeweils nicht im Einzelnen klargestellt wird.

§ 2. Angebote
(1)        Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Lieferprodukte durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Aufträge kann CRL innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Nimmt CRL nicht binnen dieser Frist an, ist das Angebot abgelehnt. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Lieferprodukte an den Käufer erklärt werden. Im Fall der Annahme durch Auftragsbestätigung gilt für Umfang und Bedingungen der Lieferung ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, die der Käufer seinerseits bestätigen muss. Ohne diese Gegenbestätigung ist CRL nicht zur Auslieferung verpflichtet. Nimmt der Käufer die Lieferung an, so gilt dies als Bestätigung des Inhalts der für den betreffenden Auftrag erstellten Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung durch CRL und dieses Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
(2)        Eventuelle Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen, Muster und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von CRL; die Urheber(-verwertungs-)rechte und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums daran gehen nicht an den Käufer über. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch in sonstiger Weise Außenstehenden zugänglich gemacht werden. Nach Durchführung des Vertrags sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

§ 3. Preise
(1)        In der Auftragsbestätigung oder einem Angebot genannte Preise sind EXW (Incoterms 2020) Preise exklusive ggfs. anfallender Umsatzsteuer, die dann in gesetzlicher Höhe ebenso wie Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren, Steuern und andere öffentliche Abgaben zusätzlich berechnet werden. Alle Zahlungen sind 30 Tage nach Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung fällig; bei Zahlungen binnen 10 Tagen nach Zugang einer solchen Rechnung werden 2% Skonto gewährt. Im Rahmen einer laufenden Lieferbeziehung darf CRL jederzeit eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird CRL spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
(2)        CRL darf den vereinbarten Preis nur dann durch Erklärung gegenüber dem Käufer erhöhen, wenn sich die für CRL anfallenden Kosten für Rohstoffe und Ausgangsmaterialien, für in die Lieferprodukte einzubauende Komponenten oder für andere Zulieferteile, die CRL zur Produktion der an den Käufer zu liefernden Lieferprodukte von Zulieferern bezieht, verändern und diese Veränderung bei Zugrundelegung der Preiskalkulation beim Abschluss des Vertrags dazu führt, dass sich der dem Käufer zu berechnende Preis um mehr als 5% verändert. In diesem Fall darf CRL die Preise unter Beibehaltung der Preiskalkulation beim Abschluss des Vertrags, in die die gestiegenen Kosten eingestellt werden, erhöhen; fallen die Kosten, so wird CRL die Preise entsprechend verringern. Im Fall einer Preiserhöhung wird diese ausschließlich die gestiegenen Kosten vollständig weitergeben und sie wird nicht dazu genutzt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags kalkulierte Gewinnmarge von CRL zu erhöhen. Vor einer Preiserhöhung wird CRL den Käufer mit einer Frist von zwei Wochen über die Erhöhung informieren. Der Käufer darf dann innerhalb dieser Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.
(3)        Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Lieferprodukte bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere nach § 6 Abs. 4 Satz 2, unberührt.

§ 4. Lieferungen
(1)        Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich und erfolgen nach bestem Wissen, soweit nicht ausnahmsweise ein verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung und Ablauf der gesetzten Frist kommt der Verkäufer in Verzug.
(2)        CRL ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Lieferprodukte sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CRL erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(3)        Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass CRL selbst ordnungsgemäß, rechtzeitig und vollständig mit den Rohstoffen, Zulieferprodukten, Materialien oder Vorräten beliefert wird, welche für die Produktion der Lieferprodukte benötigt werden. Vorübergehende oder dauerhafte Lieferausfälle, welche trotz vor dem Abschluss des Vertrags von CRL bei zuverlässigen Zulieferern aufgegebener Bestellungen von Rohstoffen, Zulieferprodukten, Materialien oder Vorräten eintreten, stellen keinen Vertragsbruch dar, sofern CRL den Käufer nach Kenntnisnahme von dem Drohen eines Lieferausfalls unverzüglich in Textform über die Umstände informiert und die voraussichtliche Dauer dieser Auswirkungen auf die Erfüllung der Leistungsverpflichtung mitgeteilt hat. Der Käufer kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung vom Vertrag zurücktreten/diesen fristlos kündigen. Sämtliche etwaige bislang erbrachte Leistungen werden daraufhin zurückerstattet. Kündigt der Käufer nicht/tritt der Käufer nicht zurück, so werden nach Ablauf der Frist von einer Woche die entsprechenden Leistungsver-pflichtungen von CRL ausgesetzt und die Lieferfristen/-termine um die Dauer der vorübergehenden Unmöglichkeit verlängert. Wenn diese Unmöglichkeit die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen des Verkäufers über die vorgenannte Verlängerung hinaus oder für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einen Monat verzögert, dürfen beide Parteien vom Vertrag zurücktreten/diesen kündigen.
(4)        Gerät CRL nach den gesetzlichen Vorschriften im Lieferverzug, wozu in jedem Falle eine Mahnung durch den Käufer erforderlich ist, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Lieferprodukte, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Lieferprodukte. CRL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5)        Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt ihr eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von CRL aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so darf CRL den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, beispielsweise Lagerkosten, verlangen. Dafür berechnete CRL eine pauschale Entschädigung von 100 EUR pro Kalendertag, beginnen mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von CRL, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung oder Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Der Käufer darf nachweisen, dass CRL überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5. Versand und Gefahrübergang
(1)        Für Versand, Gefahr- und Risikotragung gilt Incoterms 2020 EXW.
(2)        Transport- und Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden am CRL-Lager zurückgenommen. Dem Käufer entstandene Kosten für einen Rücktransport oder eine eigene Entsorgung der Transport- und Verkaufsverpackungen übernimmt CRL nicht.

§6. Mängelansprüche
Der Käufer hat die gesetzlichen Mängelansprüche mit den nachfolgenden Modifikationen:  EU
(1)        Für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, natürliche Abnutzung, unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen und/oder Montagefehler durch den Käufer oder Dritte verursacht wurden, entstehen keine Mängelansprüche.
(2)        Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferten Lieferprodukte bei Erhalt überprüft und offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang der betreffenden Lieferprodukte CRL schriftlich mitteilt. Handelt es sich bei den Lieferprodukten um Baustoffen und andere zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Verdeckte Mängel müssen CRL unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung mitgeteilt werden. Der Käufer muss die Mängel bei der Mitteilung an CRL detailliert dokumentieren. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, haftet CRL nicht für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel. Bei zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Lieferprodukten gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(3)        Bei Mängeln der Lieferprodukte ist CRL nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung von mangelfreien Lieferprodukten berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist CRL verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4)        CRL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5)        Der Käufer hat CRL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Lieferprodukte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer CRL das mangelhafte Lieferprodukt auf Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; der Käufer kann aber nicht Rücknahme durch CRL verlangen. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn CRL ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Etwaige Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(6)        Behauptet der Käufer einen Mangel, liegt dieser aber tatsächlich nicht vor, kann CRL vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(7)        Wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, so erstattet CRL die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AVB, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(8)        Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).

§ 7. Haftung; Rücktritt
(1)        CRL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadens- oder Aufwendungsersatz

  • für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CRL, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,
  • für die schuldhafte Verursachung von Personenschäden (Leben, Körper oder Gesundheit) durch CRL, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen,
  • für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Vertragspartner deshalb vertrauen kann. Für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung allerdings auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt;
  • für arglistig verschwiegene Mängel,
  • für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz
  • für Schäden, die durch Verstoß gegen eine von CRL gegebene Garantie entstanden sind.

In allen sonstigen, in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Fällen ist die Haftung von CRL auf Schadens- oder Aufwendungsersatz insgesamt ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine zwingende Haftungsregelung, die nicht abbedungen werden kann.
(2)        § 7 Abs. 1 ändert nicht die gesetzliche Beweislastverteilung.
(3)        Die in § 7 Abs. 1 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen auch zu ihren Gunsten, deren Verschulden CRL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

§ 8. Beratung
(1)        Soweit durch Mitarbeiter von CRL eine allgemeine anwendungstechnische Beratung erfolgt, findet diese nach dem jeweiligen Stand der Technik statt. Die Beratung wird unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch autorisierte Partner von CRL ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Partner obliegt CRL.
(2)        Die Beratung wird als Dienstleistung ausgeübt; ein Erfolg der Beratung wird nicht geschuldet. Die Beratung befreit den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung im Hinblick auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. CRL übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass die gelieferten Produkte oder Leistungen für den Zweck des Käufers geeignet sind.

§ 9. Verjährung
(1)        Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt für Lieferprodukte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für Bauwerke verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursacht haben, ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Handelt es sich bei dem/den betreffenden mangelhaften Lieferprodukt/en um Sa-chen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und die die Mangelhaftigkeit dieses Bauwerks verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben unberührt (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB).
(2)        Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3)        Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel des betreffenden Lieferprodukts beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 7 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10. Eigentumsvorbehalt
(1)        Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die CRL aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, bleiben die gelieferten Lieferprodukte Eigentum von CRL. Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsgrund die Forderungen von CRL gegen den Käufer bestehen. Erfasst sind insbesondere auch Saldoforderungen aus laufender Rechnung.
(2)        Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferprodukte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, solange sie sich im Eigentum von CRL befinden. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, solange die Lieferprodukte sich im Eigentum von CRL befinden.
(3)        Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wie etwa Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, welche die Rechte von CRL beeinträchtigen können (insbesondere den Eigentumsvorbehalt), hat der Käufer auf das Eigentum von CRL hinzuweisen und CRL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CRL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
(4)        Eine Verarbeitung oder Umbildung der noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte erfolgt stets für CRL als Hersteller. CRL erwirbt dann unmittelbar das Eigentum an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache, ohne dass CRL hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird das im Eigentum von CRL stehende Lieferprodukt mit anderen, nicht im Eigentum von CRL stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt CRL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. CRL überträgt dem Käufer schon jetzt dieses erworbene (Mit-)Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung gemäß § 10 Ziff. 1. Für das (Mit-)Eigentum von CRL an der die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Lieferprodukte.
(5)        Bei Verbindung und Vermischung der noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte mit anderen Waren durch den Käufer, die zum Eigentumsverlust von CRL führen, erwirbt CRL das Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verbundenen/vermischten Lieferprodukte zum Rechnungswert der anderen Waren zur Zeit der Vermischung, mit denen die noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte verbunden oder vermischt wurden. CRL überträgt dem Käufer schon jetzt dieses erworbene (Mit-)Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung gemäß § 10 Ziff. 1. Für das (Mit-)Eigentum von CRL an der durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Lieferprodukte.
(6)        Zur Sicherung der Forderungen von CRL gegen den Käufer tritt der Käufer an CRL auch die Forderungen ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einem Dritten zustehen.
(7)        Der Käufer darf die noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Verwendung seiner Geschäftsbedingungen und solange er CRL gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Absätzen auf CRL übergehen. Zu anderen Verfügungen über die noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte ist er nicht berechtigt. Der Käufer ist insbesondere nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von CRL gefährdende Verfügungen zu treffen.
(8)        Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte werden bereits jetzt an CRL in Höhe des Rechnungswerts der noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte an CRL – bei Miteigentum von CRL an einer neuen aus Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung resultierenden Sache anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte. Werden die noch im Eigentum von CRL stehenden Lieferprodukte vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von CRL verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Lieferprodukte.
(9)        Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf von CRL einzuziehen. Die Befugnis von CRL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CRL verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf das Verlangen von CRL hin ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an CRL zu unterrichten − sofern CRL das nicht selbst tut − und CRL die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen − einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring Banken − ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung von CRL berechtigt.
(10)     Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CRL unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat CRL oder Beauftragten von CRL in diesem Fall sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferprodukten zu gewähren und sie herauszugeben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Nach der Rücknahme ist CRL zur Verwertung befugt, der Verwertungs-erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(11)     Übersteigt der insgesamt realisierbare Wert der Sicherungsgegenstände nicht nur vorübergehend 110% des Wertes der gesicherten Forderung, ist CRL auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von CRL verpflichtet.

§ 11. Datenschutz
Sofern personenbezogene Daten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von CRL und/oder dem Käufer zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden, sind jeweils die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

§ 12. Schlussbestimmungen
(1)        Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf diesen Vertrag (beispielsweise Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben, wobei Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB Schrift- und Textform einschließt. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(2)        Für Rechtsbeziehungen von CRL zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3)        Ist der Käufer Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Heilbronn. CRL ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(4)        Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in allen Fällen D-74360 Ilsfeld.
(5)        Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.